ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der Bedingungen

All unsere Leistungen, Lieferungen und Angebote basieren auf diesen Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss

2.1. Unsere Preisangaben und Angebote sind sowohl in Prospekten, Anzeigen usw. freibleibend und unverbindlich. An individuell auf Wunsch ausgearbeitete Angebote halten wir uns 14 Kalendertage.

2.2. Der Auftragnehmer ist 14 Kalendertage an seinen Auftrag gebunden. Alle Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3. Eine schriftliche Vereinbarungen ist für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten unbedingt erforderlich, um eine Verbindlichkeit herzustellen.

2.4. Alle Vereinbarungen bezüglich der Ausführung eines Auftrags zwischen uns und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preisgestaltung

3.1. Der Auftragnehmer hält sich (ab Angebotsdatum) für 30 Tage an die in seinen Angeboten angegeben Preise. Ansonsten gelten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmer aufgeführten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Später hinzukommende Lieferungen und Leistungen werden separat berechnet.

3.2. Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Geschäftssitz Tauberbischofsheim, exklusive Verpackung und Zusatzkosten.

3.3. Alle nach Auftragsannahme durch den Auftraggeber anfallenden und veranlassten Änderungen eines Auftrages werden in Rechnung gestellt. Dies bezieht sich auch auf kaufmännische Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u.ä.). Eine Pauschale in Höhe von 20,– € zzgl. gesetzlicher MwSt. wird für alle jede Änderung, die durch den Auftraggeber veranlasst wird, in Rechnung gestellt, es sei denn es wurde eine anderslautende schriftliche Regelung getroffen.

3.4. Änderungen bereits gelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Arbeiten, veranlasst durch den Auftraggeber, werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.5. Der Auftragnehmer hat die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung, notwendige Vorarbeiten, insbesondere an gelieferten oder übertragenen Daten des Auftraggebers vorzunehmen, insbesondere dann, wenn diese dem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers oder der vereinbarten Einhaltung des Fertigstellungstermins dienen. Alle diese Tätigkeiten werden nach deren zeitlichen Aufwand gesondert berechnet. Sollten hierbei Mehrkosten, die 10% des vereinbarten Angebotspreises übersteigen, mindestens aber 35,– €, anfallen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Zusstimmung des Auftraggeber einzuholen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung des Liefertermines zu ergreifen, auch wenn diese zu einer Beeinträchtigung der Qualität bzw. des Druckbildes führen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet auf eine Bestätigung vom Auftraggeber zu warten, sofern die Zeit dies nicht zulässt.

Wenn ein Auftraggeber aufgrund seines Handelns ( z.B. verspätetes Senden der Daten, Korrekturen, etc.) zu kurze Produktionszeiten verursacht, welche die allgemeine Lieferzeit unterschreiten, ist der Auftragnehmer von jeder Garantie und Reklamationsansprüchen frei.

Hinweise zur allgemeinen Produktionsdauer:

Digital/UV-Druck: mindestens 72 Stunden ab Datenklarheit
Textildruck: 72 Stunden ab Datenklarheit

Fahrzeugbeschriftungen/Verklebungen sind erst nach 72 Stunden belastbar und müssen solange entsprechend temperiert  sein ( ca. 18 Grad Celsius). Die Endfestigkeit wird ca. nach 1 Woche erreicht.

Sicken, Nähte, Karosserie-Verklebungen sind immer von Ausdünstungen von Weichmachern betroffen. Im Falle einer Reklamation hat der Auftragnehmer immer das Recht nachzubessern, ggf. die Stellen auszusparen, mit Lack zu arbeiten bzw. vom Vertrag zurück zu treten.

Ein Anspruch auf eine komplette Erneuerung der Beschriftung besteht nicht .

3.6. Die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber oder die Nichtlieferung der Daten zum vereinbarten Termin haben eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35,– € zzgl. gesetzlicher MWSt zur Folge. Sollten die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen den genannten Betrag jedoch übersteigen, werden die angefallenen Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt. Alle Änderungen und Stornierungen bedürfen der Schriftform und zwar per Email an: info@werbedesign-tauber.de

Stornierungen sind nur bis zur Übermittlung von ersten Daten möglich.

§ 4 Auftragserteilung und Freigabe durch den Auftraggeber / Auftragssausführung

4.1 Der Auftragnehmer führt alle Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber gelieferten oder übertragenen Daten aus, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Alle Daten sind nur in den Formaten zu liefern, die in den Auftragsdokumenten des Auftragnehmers genannt sind. Bei abweichenden Formaten sichert der Auftragnehmer keine fehlerfreie Leistung zu, es sei denn, das zusätzliche Format wurde vom Auftragnehmer schriftlich akzeptiert. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit haftet der Auftraggeber vollumfänglich.

4.2. Zulieferungen aller Art durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten prüfen wir nicht auf Fehlerfreiheit; dies gilt insbesondere für Datenträger und übertragene Daten. Eine Hinweispflicht ergibt sich für uns nur bei offensichtlich nicht verarbeitungsfähigen oder nicht lesbaren Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat hier keinerlei Prüfpflicht oder Verantwortung.

4.3. Im Zweifelsfall kann der Auftragnehmer eigenmächtig entscheiden, welches Produktionsverfahren verwendet wird, wenn der bestimmungsmäße Gebrauch der Ware dadurch nicht grundlegend verhindert  wird. Unter Umständen behält sich der Auftragnehmer vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn eine Durchführung technisch nicht vertretbar ist.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit

5.1 Lieferfristen oder -termine können sowohl verbindlich als auch unverbindlich vereinbart werden und bedürfen der Schiftform.

5.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Liefer- und Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt oder andere Ereignisse, die dem Auftragnehmer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dazu gehören u.a. Aussperrung, Streik, behördliche Anordnungen und Auflagen etc. – auch bei Lieferanten, Subunternehmern etc. des Auftragnehmers und zwar auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer das Recht, im Rahmen des nicht erfüllten Teils des Vertrag von diesem zurückzutreten oder die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben. Auf diese Vorgehensweise kann sich der Auftragnehmer nur dann berufen, wenn er den Auftraggeber sofort bei Eintritt der Behinderung von der Sachlage in Kenntnis setzt.

5.3 Die allgemeine Produktionszeit beträgt mindestens 48 Stunden. Werden vom Auftraggeber kürzere Lieferzeiten gewünscht, stellt er den Auftragnehmer damit automatisch von einer von einer Reklamation wegen Qualitätsmängeln frei.

§ 6 Wiederkehrende Leistungen

Alle Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können von beiden Seiten mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

§ 7 Versand

7.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, Tauberbischofsheim

7.2 Sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sollte von Seiten des Auftraggebers der Wunsch auf verzögerte Lieferung signalisiert werden, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

7.3 Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

7.4 Der Auftraggeber trägt alle Versandkosten.

7.5 Bei äußerlich sichtbaren Beschädigungen an Sendungen ist diese vom Auftraggeber nur unter Feststellung des Schadens seitens des Spediteurs/Frachtführers in Empfang zu nehmen. Beim Fehlen einer solchen erlöschen alle Schadensersatzansprüche hieraus dem Auftragnehmer gegenüber.

7.6 Das gleichzeitige Versenden verschiedenartiger Produkte auf unterschiedlichen Grammaturen ist leider nicht möglich.

§ 8 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

8.1 Der Auftragnehmer sichert eine Lieferung der Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln. Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt 1 Woche.

8.2 Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich auf Mangelfreiheit zu prüfen. Mit Druck- und/oder Fertigungsfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, es sei denn, diese sind erst in dem sich an die Freigabe anschließenden Fertigungsvorgang entstanden oder erkannt worden.

Das Gleiche hat auch für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers Gültigkeit. Die Anzeige von Mängeln bedarf der Schriftform und hat innerhalb von höchstens 7 Tagen zu erfolgen. Für versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Prüfung nicht sichtbar waren, gelten die Fristen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

8.3 Rücksendungen beanstandeter Lieferungen jedweder Art sind mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren. Unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen.

8.4 Für alle Herstellungsverfahren gilt, dass bei farbigen Reproduktionen geringfügige Abwechungen von Originalen nicht beanstandet werden können. Das Gleiche findet – technisch bedingt – Anwendung für den Vergleich sonstiger Vorlagen wie Proofs und Ausdrucke mit dem Endprodukt, selbst wenn sie vom Auftragnehmer erstellt wurden.

8.5 Der Auftragnehmer haftet bei Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Liefert der Auftraggeber jedoch das Material wird jedwede Haftung ausgeschlossen.

8.6 Wurden dem Auftragnehmer auch auf Nachfragen kein Ausdruck der Druckdaten oder ein vom Auftraggeber erstellter Proof oder Abdruck vom Auftraggeberübermittelt, ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei und diesbezügliche Reklamationen werden nicht anerkannt.

8.7 Teilmängel an der gelieferten Ware schließen eine Beanstandung der Gesamtlieferung aus, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht verwertbar.

8.8 Kostenpflichtige, produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen der Ware bis zu  10%  sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Dies betrifft u.a. Anlaufbögen, Einrichteexemplare verarbeitender Maschinen, Makulatur, Verschnitt, etc.

8.9 Bei Mängeln an der gelieferten Sache, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist dieser – nach seiner Wahl – zu entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Auftraggeber hat nach zweifachem Fehlschlagen dieser das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rückgängigmachung des Vertrages.

8.10 Weiterreichende Ansprüche des Auftraggebers, gleich auf welcher Rechtsgrundlage, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer nimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Vertragsgegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Dies betrifft insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers oder Dritter. Dieser Ausschluss umfasst auch Schäden, die von Auftragnehmern, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers verschuldet werden.

8.11 Für sämtliche Schäden aus Verzug und Pflichtverletzungen von vertragswesentlichen Bestandteilen trifft den Auftragnehmer eine Haftung nur soweit diese Schäden vorhersehbar waren.

8.12 Nimmt der Auftraggeber oder Dritte am gelieferten Gegenstand Veränderungen vor, so ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass die Veränderungen für den eingetretenen  Fehler oder Schaden nicht ursächlich sind.

8.13 Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber eine sorgsame Behandlung aller übergebenen Vorlagen zu. Eine Haftung bei Beschädigung oder Abhandenkommen übernimmt dieser nur bis zum Materialwert. Weiterreichende Ansprüche jedweder Art und eine Haftung für normale Abnutzung sind ausgeschlossen.

8.14 Vorgenannte Haftungsbeschränkungen umfassen grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten nicht.

8.15 Ansprüche aufgrund von Mängeln gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu, eine Abtretung dieser ist ausgeschlossen.

8.16 Fehlerhafte, beschädigte Waren dürfen weder eingebaut noch verarbeitet werden.

8.17 Der Auftraggeber ist für eine weitere Verarbeitung (wie z.B. das Verkleben) selbst voll verantwortlich. Es sind in jedem Fall geeignete Tests an unsichtbaren Stellen durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Zusicherung für die Eigung der gelieferten Produkte bei weiterer Verarbeitung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber derzeit oder künftig zustehen, werden dem Auftragnehmer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

  • Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)-Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Zahlungen

10.1 Die Zahlung erfolgt in der Regel bar bei Abholung.

10.2 Soweit aufgrund schriftlicher Vereinbarung nicht bar gezahlt werden muss oder andere Vereinbarungen getroffen wurden, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

10.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

10.5 Bei allen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung durch Bankbürgschaft oder Kreditkarte verlangt werden.

10.6 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.

10.7 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen, wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen, Ware zurückzubehalten und die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

10.9 Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

10.10 Die Bearbeitung von Aufträgen, die per Vorkasse bestellt werden, kann der Auftragnehmer so lange unbearbeitet belassen, bis ein Zahlungseingang verzeichnet wird.

§ 11 Abrechnungen, Genehmigungen und Änderungen

Die vom Auftragnehmer erstellten Rechnungen erfolgen unter dem Vorbehalt etwaiger Irrtümer. Der Auftragnehmer kann bis spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber eine neue, berichtigte Rechnung erstellen. Vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber gilt die Rechnung von diesem als genehmigt, es sei denn, sie wird innerhalb dieser Frist schriftlich unter Angabe der beanstandeten Rechnungsposition dem Auftragnehmer gegenüber gerügt. Nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist ist eine Änderung der Rechnung ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewünschte Änderungen des Rechnungsempfängers oder der Rechnungsanschrift. Die Vier-Wochen-Frist berührt nicht die Pflicht zur  Zahlung oder die Pflicht zur Mängelrüge innerhalb vereinbarter kürzerer Fristen.

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

12.1. Der Auftraggeber haftet alleine, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber erklärt, dass er im Besitz der Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte der eingereichten Unterlagen ist. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.

12.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in jedem Falle über erforderliche Bildrechte bzw. Urheberrechte zu informieren und diese ggf. selbst einzuholen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Prüfung der Bildrechte frei. Erstellte Fotos/Daten werden dem Auftraggeber nur zum persönlichen Gebrauch übergeben. Die Prüfung bezüglich der Bildrechte und personenbezogener Rechte obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftraggeber darf die Bilder nur veröffentlichen – insbesondere im Internet – wenn keine Persönlichkeitsrechte (das schließt auch Bildrechte an Gebäuden etc. ein) verletzt werden.

§ 13 Handelsbrauch und Copyright

13.1 Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithographien oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

13.2 Für vom Auftragnehmer im Kundenauftrag erbrachte Leistungen, insbesondere an graphischen Entwürfen, Bild- und Textmarken, Layouts usw., behält dieser sich alle Rechte vor (Copyright). Der Auftraggeber bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung.

Das Copyright kann dem Auftraggeber oder einem Dritten gegen Entgelt übertragen werden, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Die Rechte gehen in diesem Falle erst mit Bezahlung des vereinbarten Entgelts in das Eigentum des Auftraggebers bzw. des Dritten über.

13.3 Grundsätzlich genehmigt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Vorlagen zum Zweck der Eigenwerbung in Printmedien, Internetauftritten, etc. zu verwenden.

§ 14 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 15 Daten und Auftragsunterlagen

15.1 Die vom Auftraggeber aufgrund des Geschäftsvorfalls erhaltenen Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung im Hause des Auftragnehmers gespeichert.

15.2 Alle vom Auftraggeber eingebrachten oder übersandten Unterlagen und Gegenstände, insbesondere Vorlagen, Daten und Datenträger, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes hinaus archiviert. Sollen diese Unterlagen und Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Eine Haftung durch den Auftragnehmer für Beschädigung oder Verlust aus welchem Grund auch immer ist ausgeschlossen.

15.3 Das Recovern archivierter Daten, d.h. die Suche der Daten im Archiv, ihre Dekomprimierung und Vorbereitung für die weitere Bearbeitung wird mit 20,00 Euro zzgl. MwSt. für jeden archivierten Druckauftrag berechnet.

15.4 Der Versand von Daten oder Auftragsunterlagen an den Auftraggeber oder einen Dritten erfolgt gegen Entgelt. Dieses beträgt je Sendung pauschal 10,00 Euro zzgl. MwSt. sowie Fracht-und/oder Kurierkosten.

§ 16 Haftung

16.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

16.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter, sowie Ansprüche auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

16.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftragnehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

16.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 17 Haftungsausschluss Fahrzeug-Verklebung

17.1 Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bei aller Sorgfalt und ordnungsgemäßer Verklebung die Möglichkeit des Ablösens bzw. Aufwölbens insbesondere im Bereich von Sicken, starken Wölbungen etc. und Karosserieverklebungen besteht. Bei Neufahrzeugen, besonders welche mit wasserbasierenden Lacken lackiert sind, kann durch Nachgasen des Neulacks die Klebefähigkeit vermindert sein, weshalb keine Haftung bzw. Gewährleistung des Auftragnehmers besteht. Hier kann durch entsprechende Bearbeitung wie Einschneiden der Folie bzw. Überkleben der betroffenen Stellen Abhilfe geschaffen werden. Ggf. müssen betroffene Stellen alternativ ausgespart werden.

17.2 Wir verwenden ausschließlich 3M Hochleistungs-Car-Wrapping Folien für den Fotodruck im Fahrzeugbereich. Für Folienschriften kommt u.a. die ORAFOL Serie 751 mit 7-10 Jahres-Qualität (je nach Farbe entsprechend der Sonneneinstrahlung) zum Einsatz.

17.3 Türgriffe, Schlösser, Seitentürhalter, Schiebetürleisten müssen bei Bedarf vor der Montage entfernt werden.

17.4 Bei nicht demontierbaren Teilen sind u.U. sichtbare Ränder der Grundlackierung möglich.

§ 18 Haftung bei Textilien

18.1 Vom Auftraggeber gelieferte Waren – insbesondere Textilien – werden bei Beschädigung durch Veredelung durch den Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit ersetzt.

18.2 Es sind in jedem Falle die Waschanleitungen zu beachten. Eine Sachmängelhaftung wird bei falscher Anwendung, Waschen, etc. ausgeschlossen.

18.3 Insbesondere OptiWhite Drucke weisen eine geringere Haltbarkeit auf und sind besonders vorsichtig zu behandeln.

§ 19 Verarbeitungshinweise/Pflegehinweise Druck

19.1 Digitaldruck/UV-Druck/UV-Glasdruck (Stand: Februar 2016) Der Druck erfolgt nach Standard ICC Profilen.

19.2 Die Endfestigkeit bzw. Haftung ist abhängig vom eingesetztem Medium bzw. der Deckung der Tinte. Transparente Drucke haben eine geringere Belastungsfähigkeit.

19.3 Ggf. müssen die Drucke gegen mechanische Einflüsse/Witterung geschützt werden. Dies kann durch Flüssiglaminate, Folien oder Schutzlacke bzw. Acrylglas, Glas oder sonstiges Plattenmaterial erledigt werden. Jede Anwendung erfordert eine entsprechende Prüfung auf Haltbarkeit/Beständigkeit der UV-Drucke.

19.4 Diese Prüfung obliegt dem Weiterverarbeiter/Besteller der bedruckten Substrate. Dies gilt auch für die grundsätzliche Eignung zum Bedrucken mit UV-Technik.

19.5 Die UV-Beständigkeit beträgt im Regelfall 2-3 Jahre (mitteleurop. Sonneneinstrahlung). Dies ist abhängig von dem bedruckten Material sowie der Intensität der Einstrahlung. Die Haltbarkeit kann durch entsprechende Schutzlaminate verlängert werden.

19.6 Im Einzelfall sind Staubeinschlüsse, Artifakte bzw. Flecken sowie leichte Streifenbildung zu akzeptieren. Dies kann durch das Vorbehandeln (Primern) sowie durch die Umgebung des Druckers hervorgerufen werden. Ggf. sind auch manche Substrate aufgrund ihrer Beschaffenheit hierfür anfällig. Trotz aller Bemühungen und Arbeiten nach Vorgaben des Herstellers können solche Mängel nicht voll ausgeschlossen werden. Wir drucken nicht in völlig staubfreier Umgebung! Auch ist die Streifenbildung abhängig von Substrat, Farbe, Vorlage und Deckung des Druckes. Monochromdrucke/Anteile werden standardmäßig gedruckt und in RGB erzeugt. Ein Farbstich ist hierbei hinzunehmen. Ggf. müssen gegen Aufpreis Proofs erstellt werden.

19.7 Ferner müssen Platten bewegt und transportiert werden, daher ist es trotz aller Vorsicht möglich,  dass die Druckfläche berührt wird und leichte Flecken im Druckbild sichtbar sind.

19.8 Eine Prüfung bzgl. Verträglichkeit mit Klebern, Folien etc. ist seitens des Bestellers/Verarbeiters zu klären. Es sollen ggf. geeignete Tests durchgeführt werden. Wir geben keinerlei Garantie bzw. Haftung/Verträglichkeit.

19.9 Wir übernehmen Druckdaten analog ohne weitere Prüfung. Sollten Farben, Transparenzen, Datenformate, Vorstufe etc. Fehler aufweisen, so übernehmen wir keinerlei Haftung dafür.

19.10 Es besteht jedoch die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Andruckes.

19.11. Insbsondere bei Glasdruck ist die zu bedruckende Seite vom Glaslieferanten zu definieren. Wir drucken in jeden Fall auf der mittig gewölbten Seite nach oben um Schäden am UV-Drucker zu vermeiden.

19.12 UV-Drucke dürfen nur mit einem weichen Tuch abgewischt werden. Es dürfen keine harten Schwämme, Bürsten etc. verwendet werden. Zudem dürfen keine scharfen Reiniger, Lösungsmittel etc. verwendet werden.

19.13 UV-Drucke benötigen nach dem Druck eine Nachhärtezeit von mind. 48 Stunden. Vorher dürfen die Druckflächen nicht belastet werden.

19.14 Die Sichtprüfung erfolgt hochkant bei diffusem Licht mit mindestens 1 m Abstand.

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

20.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

20.2 Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

20.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

AGB Werbedesign Tauber | Stand: 01/2016